Das Börsengesetz regelt in §32 Abs. 5 im Rahmen der Zulassung von Wertpapieren, wo Nachrichten zur Zulassung veröffentlicht werden müssen. Hierzu werden sog. Börsenpflichtblätter bestellt. In Zeiten der digitalen Medien hat dies allerdings etwas an Bedeutung verloren.
Börsenpflichtblätter werden von jeder Börse für zwei Jahre benannt. Man unterscheidet regionale und überregionale, mindestens drei überregionale müssen es dem Gesetz nach sein. Börsenpflichtblätter der Börse München von 2019 mit 2020 sind