Genussschein

Vor allem bei Insolvenzen alles andere als ein Hochgenuss

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In volatilen Zeiten steht das Genießen ja vielleicht nicht an erster Stelle bei den Akteuren an der Börse – obwohl es eine ganze Reihe an Genussscheinen gibt. Die bringen ihrem Besitzer allerdings zwar in den „Genuss“ bestimmter Rechte, garantieren aber keinesfalls Hochgenuss am laufenden Band und auf dem Bankkonto. Im Prinzip ist ein Genussschein ein Zwitterwesen: er ist weder eine richtige Aktie noch eine normale Anleihe und es zählt beim Herausgeber – meistens, aber nicht zwangsläufig, eine Aktiengesellschaft – weder zum reinen Eigen- noch zum Fremdkapital.
Der Anleger erhält am Ende der Laufzeit den Nominalbetrag voll zurück und dazu noch eine Verzinsung. Diese ist jedoch von der Gewinnentwicklung des Unternehmens, ähnlich wie eine Dividende, abhängig. Macht das Unternehmen also Verluste, wird der Anleger meistens auch noch daran beteiligt – keine genussreiche Aussicht. Dafür werden in guten Zeiten auch Zinsen für vorherige Dürrejahre nachbezahlt. Genussscheine oder kurz „Genüsse“ sind keine geregelten Wertpapiere, das heißt, jedes Unternehmen kann sich sein Papier ganz individuell nach den eigenen Ansprüchen zusammenstellen – wenn es dafür Interessenten, also Käufer, findet.

Keine Stimmrechte

Ausgegeben werden Genüsse meist von Unternehmen, die sich in der Wachstumsphase befinden – schließlich wollen die Anleger Gewinne sehen, damit ihre Zinsen fließen. Gesteigerten Kapitalbedarf haben Unternehmen etwa bei Übergaben an die nächste Generation, wenn zum Beispiel Altgesellschafter ausbezahlt werden müssen. Manchmal wollen auch interessante Akquisitionen finanziert werden. Die Ausgabe von Genussscheinen von Aktiengesellschaften kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Hauptversammlung erfolgen, oftmals wird an Genussscheine noch die Option für den späteren Kauf von Aktien geknüpft. Die Genüsse selbst sind nicht mit Stimmrechten auf der Hauptversammlung verbunden, es sind ja keine richtigen Aktien.
 
Es empfiehlt sich bei Genüssen, die Emissionsbedingungen des Herausgebers ganz genau zu studieren, um keine bösen Überraschungen zu erleben, denn die Papiere sind alles in allem eher riskant. Genussscheine werden bei einer Insolvenz des Herausgebers nur nachrangig bedient, das heißt, meist ist gar kein Geld mehr vorhanden, um die Interessen der Inhaber zu bedienen. Genuss und Verdruss liegen nun mal nahe beisammen.
 
Neben oftmals über den Grauen Kapitalmarkt vertriebenen Genussscheinen gibt es auch solche, die an der Börse gehandelt werden, und deshalb immerhin die Möglichkeit bieten, sie jederzeit zu veräußern